Saddam Hussein und die Todesstrafe

Eigentlich wollte ich mich ja zu diesem Thema gar nicht äußern und bin eher zufällig auf diesen Beitrag gestoßen. Dort musste ich die für mich neue Erfahrung machen, dass ich, obwohl gegen die Todesstrafe, mit Missbilligung gestraft wurde, weil ich andere Gründe dafür angegeben habe als die anderen Disputanten. Da dort von der Verfasserin keine Diskussion gewünscht wurde, hier eine etwas ausführlichere Darlegung.

Menschen unterscheiden sich von Tieren nicht durch ihr soziales Zusammenleben, sondern durch ihr politisches. Diesen wesentlichen Unterschied des Menschen von allen anderen Tieren kannte schon Aristoteles. Aus diesem Grund ist es absoluter Unsinn, Menschen ein schlechteres Verhalten als anderen Tieren vorzuwerfen oder, wie in der verlinkten Diskussion, vom schlechten Umgang mit seinen „Artgenossen“ zu schwadronieren. Das geht am Kern des Problems vollkommen vorbei. Rousseau mit seinem „Zurück zur Natur“ hat sich geirrt, in der Natur gibt es keine Moral, in der menschlichen Gesellschaft aber schon.

Menschen sind also politische Lebewesen; um ihr Zusammenleben zu regeln, gehen sie miteinander einen sogenannten Gesellschaftsvertrag ein, kodifiziert in (expliziten) juristischen Gesetzen und (impliziten) moralischen und ethischen Normen. Ändern sich ihre Lebensverhältnisse, ändern sich zwangsläufig auch Gesetze und Normen. Was in einer Gesellschaft Normalität ist (z.B. Kannibalismus), kann in einer anderen moralisch verpönt oder juristisch verboten sein. Eine moralische Höher- oder Niedrigerstellung von Normen über die Grenzen einer Gesellschaft hinaus ist unsinnig. Jede Gesellschaft kann nur an ihren eigenen Maßstäben gemessen werden, die die darin lebenden Menschen untereinander vereinbart haben.

Was ist die Todesstrafe? Diese Frage kann in mehrfachem Sinne beantwortet werden:
  • Logisch: Das zwangsweise erzwungene vorzeitige Lebensende einer Person. (Vorzeitig, weil alle Menschen sterben müssen.)
  • Juristisch: Die Tötung eines Menschen durch gesellschaftliche Instanzen für ein Vergehen, dass in der betreffenden Gesellschaft mit dieser Strafe bewehrt ist.
Vergleicht man die logische mit der juristischen Definition, dann muss die Bewertung der Todesstrafe aus Vernunftsgründen an dem ethischen Ziel gemessen werden, Wohlergehen (menschenwürdiges Leben) für eine möglichst große Zahl von Individuen zu garantieren. Gegen die Todesstrafe sprechen a priori die folgenden Argumente:
  1. Der Gesellschaftsvertrag als solcher, den Menschen untereinander geschlossen haben, um ihr Zusammenleben zu regeln. Ein wichtiger Bestandteil dabei ist die Übergabe des Gewaltmonopols aus der Hand Einzelner an das "Kollektiv". Um auf das individuelle Recht auf Gewalt zu verzichten, muss der Einzelne sich darauf verlassen können, dass die Gesellschaft ihr Monopol nicht missbraucht und jeden Einzelnen bestmöglich vor Gewalt schützt.
  2. Das zu bestrafende Verbrechen liegt in der Vergangenheit und kann nicht wieder rückgängig gemacht werden.
  3. Die Vollstreckung der Todesstrafe ist irreversibel. Jede menschliche Entscheidung unterliegt dem Irrtumsvorbehalt.
Aus diesen Gründen kann man aber auch sehr leicht den Fall entnehmen, unter denen die Tötung von Menschen nicht nur denkbar, sondern sogar geboten ist:
Wenn durch den Tod weniger Menschen der Tod vieler Menschen verhindert bzw. ihr Leben merklich verbessert werden kann. Aber auch in diesen Fällen ist ein erheblicher Bias in Richtung Nichttötung geboten, u.a. wegen Punkt 3, der immer vorhandenen Irrtumsmöglichkeit in der Bewertung der Zukunft.

Es ist ethisch töricht, einer generellen Nichttötung das Wort zu reden, weil es theoretische und praktische Fälle gibt, in denen man so zu moralisch absurden Ergebnissen kommt. Einige Beispiele:
  • In den Nürnberger Prozessen wurde ein neues Kapitel des Völkerrechts geschrieben, in dem die Führer des Dritten Reiches angeklagt und verurteilt wurden. Dazu wurde nachträglich neues Recht kodifiziert, ein Novum in der Rechtsgeschichte. Nach deutschem Recht wäre sonst vermutlich der millionenfache Mord im 2. WK ungesühnt geblieben. Ob dazu die Verhängung und Ausführung der Todesstrafe notwendig war, wage ich jedenfalls aus heutiger Sicht nicht zu beurteilen.
  • Die Erschießung eines Geiselnehmers, um das Leben der Geiseln zu retten. Wird von der Polizei auch dann angewendet, wenn es sich nur um eine einzelne Geisel handelt! Dazu muss moralisch das Leben der Geisel vom Gesetzgeber, der selbiges zulässt, offensichtlich als höherwertig als das des Geiselnehmers bewertet werden.
  • Der Abschuss eines Passagierflugzeugs mit Terroristen an Bord. Vom BVG abgelehnt, allerdings ist die Begründung eine vollkommen andere als ein generelles Tötungsverbot und lässt sich in ihrer Logik auch auf das Folterverbot für den Staat anwenden:
Hier ein Kommentar, der gleichzeitig auch noch die Frage des Folterverbots thematisiert:
Das Bundesverfassungsgericht hat meiner Ansicht nach eine kluge und richtige Entscheidung getroffen. Es zwingt einen Verantwortlichen, sich im Konfliktfalle gegen das Gesetz zu stellen und damit ggf. sich selbst (wenn auch nicht physisch) zu opfern, um eine Entscheidung zu treffen, die aus guten Gründen nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen ist. Ich glaube, es ist ähnlich wie beim Folterverbot: selbstverständlich wird ein verantwortungsbewußter Polizist, wenn es darum geht, Menschenleben zu retten, seine Karriere hintanstellen und einen Verdächtigen foltern - wenn er dadurch Menschenleben retten kann. Eine Freigabe von Folter für besondere Ermessensfälle würde jedoch nicht nur die Schwelle tiefer hängen, sondern praktisch sogar ein Foltergebot implizieren, wenn nach vernünftigen Ermessen eine Chance besteht, ein höheres Gut als die Unversehrtheit des Verdächtigten zu verteidigen. Das generelle Recht auf körperliche Unversehrtheit von Verdächtigen ist als Prinzip unserer Rechtsstaatlichkeit jedoch unendlich wichtiger als das Schicksal eines einzelnen Polizeibeamten in einer extremen Ausnahmesituation! Analog ist das gerelle Recht auf Leben von Passagieren in einem verdächtigen Flugzeug wichtiger als das Schicksal eines einzelnen Militärs in einer extremen Ausnahmesituation. Es ist eine gute Entscheidung des BVG, die Abwägung darüber nicht ins Gesetz, sondern in die Hand des verantwortlichen Individuums zu verlagern.
Nochmals mit meinen eigenen Worten: Moralisch kann es für den Einzelnen durchaus geboten sein, zu foltern und zu töten. An den Staat aber müssen in vergleichbaren Fällen strengere Maßstäbe gelegt werden. Das BVG ist also nicht gegen den Abschuss eines derartigen Flugzeugs, aber gegen den vorauseilenden Freispruch des verantwortlichen Politikers.

Aus den vorangegangenen Überlegungen lässt sich sehr gut meine Einschätzung zum vollstreckten Todesurteil gegen Saddam Hussein ableiten: Aus Sicht des irakischen Staates / der irakischen Gesellschaft war sie (juristisch) richtig. Aus unserer Sicht, die eine ethisch-moralische und weder eine juristisch noch politisch verantwortliche ist, war sie falsch. Sie macht seine Opfer nicht wieder lebendig, und ob es mit einem toten Hussein in der Zukunft weniger Opfer im Irak als mit einem lebenden gibt, können wir nicht mit Sicherheit wissen. Im Zweifelsfall muss man immer für das Leben jetzt entscheiden. Aber die Entscheidung ist in jedem Einzelfall neu zu treffen, sie kann keine Gültigkeit für alle Ewigkeit beanspruchen.

Kategorien: Politik, Ethik

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Kommentare hier ...

Der Artikel über den Atheismus in der...
Köppnick - 19. August, 19:26
Es ist schon ein großer Unterschied...
Talakallea Thymon - 19. August, 13:09
Also der Satz, dass es irrelevant ist, dass...
steppenhund - 18. August, 14:37
Noch eine Ergänzung
Gregor Keuschnig - 18. August, 14:00
@beide
steppenhund - 18. August, 13:52
Mittelfristig ist Russland keine Grossmacht...
Gregor Keuschnig - 18. August, 10:13
Naja,
Gregor Keuschnig - 18. August, 09:21
Nachtrag
Köppnick - 17. August, 12:26
@Peter Viehrig
Köppnick - 16. August, 08:46
Ein paar Einsprüche
Peter Viehrig - 16. August, 07:41