Saddam Hussein und die Todesstrafe

Eigentlich wollte ich mich ja zu diesem Thema gar nicht äußern und bin eher zufällig auf diesen Beitrag gestoßen. Dort musste ich die für mich neue Erfahrung machen, dass ich, obwohl gegen die Todesstrafe, mit Missbilligung gestraft wurde, weil ich andere Gründe dafür angegeben habe als die anderen Disputanten. Da dort von der Verfasserin keine Diskussion gewünscht wurde, hier eine etwas ausführlichere Darlegung.

Menschen unterscheiden sich von Tieren nicht durch ihr soziales Zusammenleben, sondern durch ihr politisches. Diesen wesentlichen Unterschied des Menschen von allen anderen Tieren kannte schon Aristoteles. Aus diesem Grund ist es absoluter Unsinn, Menschen ein schlechteres Verhalten als anderen Tieren vorzuwerfen oder, wie in der verlinkten Diskussion, vom schlechten Umgang mit seinen „Artgenossen“ zu schwadronieren. Das geht am Kern des Problems vollkommen vorbei. Rousseau mit seinem „Zurück zur Natur“ hat sich geirrt, in der Natur gibt es keine Moral, in der menschlichen Gesellschaft aber schon.

Menschen sind also politische Lebewesen; um ihr Zusammenleben zu regeln, gehen sie miteinander einen sogenannten Gesellschaftsvertrag ein, kodifiziert in (expliziten) juristischen Gesetzen und (impliziten) moralischen und ethischen Normen. Ändern sich ihre Lebensverhältnisse, ändern sich zwangsläufig auch Gesetze und Normen. Was in einer Gesellschaft Normalität ist (z.B. Kannibalismus), kann in einer anderen moralisch verpönt oder juristisch verboten sein. Eine moralische Höher- oder Niedrigerstellung von Normen über die Grenzen einer Gesellschaft hinaus ist unsinnig. Jede Gesellschaft kann nur an ihren eigenen Maßstäben gemessen werden, die die darin lebenden Menschen untereinander vereinbart haben.

Was ist die Todesstrafe? Diese Frage kann in mehrfachem Sinne beantwortet werden:
  • Logisch: Das zwangsweise erzwungene vorzeitige Lebensende einer Person. (Vorzeitig, weil alle Menschen sterben müssen.)
  • Juristisch: Die Tötung eines Menschen durch gesellschaftliche Instanzen für ein Vergehen, dass in der betreffenden Gesellschaft mit dieser Strafe bewehrt ist.
Vergleicht man die logische mit der juristischen Definition, dann muss die Bewertung der Todesstrafe aus Vernunftsgründen an dem ethischen Ziel gemessen werden, Wohlergehen (menschenwürdiges Leben) für eine möglichst große Zahl von Individuen zu garantieren. Gegen die Todesstrafe sprechen a priori die folgenden Argumente:
  1. Der Gesellschaftsvertrag als solcher, den Menschen untereinander geschlossen haben, um ihr Zusammenleben zu regeln. Ein wichtiger Bestandteil dabei ist die Übergabe des Gewaltmonopols aus der Hand Einzelner an das "Kollektiv". Um auf das individuelle Recht auf Gewalt zu verzichten, muss der Einzelne sich darauf verlassen können, dass die Gesellschaft ihr Monopol nicht missbraucht und jeden Einzelnen bestmöglich vor Gewalt schützt.
  2. Das zu bestrafende Verbrechen liegt in der Vergangenheit und kann nicht wieder rückgängig gemacht werden.
  3. Die Vollstreckung der Todesstrafe ist irreversibel. Jede menschliche Entscheidung unterliegt dem Irrtumsvorbehalt.
Aus diesen Gründen kann man aber auch sehr leicht den Fall entnehmen, unter denen die Tötung von Menschen nicht nur denkbar, sondern sogar geboten ist:
Wenn durch den Tod weniger Menschen der Tod vieler Menschen verhindert bzw. ihr Leben merklich verbessert werden kann. Aber auch in diesen Fällen ist ein erheblicher Bias in Richtung Nichttötung geboten, u.a. wegen Punkt 3, der immer vorhandenen Irrtumsmöglichkeit in der Bewertung der Zukunft.

Es ist ethisch töricht, einer generellen Nichttötung das Wort zu reden, weil es theoretische und praktische Fälle gibt, in denen man so zu moralisch absurden Ergebnissen kommt. Einige Beispiele:
  • In den Nürnberger Prozessen wurde ein neues Kapitel des Völkerrechts geschrieben, in dem die Führer des Dritten Reiches angeklagt und verurteilt wurden. Dazu wurde nachträglich neues Recht kodifiziert, ein Novum in der Rechtsgeschichte. Nach deutschem Recht wäre sonst vermutlich der millionenfache Mord im 2. WK ungesühnt geblieben. Ob dazu die Verhängung und Ausführung der Todesstrafe notwendig war, wage ich jedenfalls aus heutiger Sicht nicht zu beurteilen.
  • Die Erschießung eines Geiselnehmers, um das Leben der Geiseln zu retten. Wird von der Polizei auch dann angewendet, wenn es sich nur um eine einzelne Geisel handelt! Dazu muss moralisch das Leben der Geisel vom Gesetzgeber, der selbiges zulässt, offensichtlich als höherwertig als das des Geiselnehmers bewertet werden.
  • Der Abschuss eines Passagierflugzeugs mit Terroristen an Bord. Vom BVG abgelehnt, allerdings ist die Begründung eine vollkommen andere als ein generelles Tötungsverbot und lässt sich in ihrer Logik auch auf das Folterverbot für den Staat anwenden:
Hier ein Kommentar, der gleichzeitig auch noch die Frage des Folterverbots thematisiert:
Das Bundesverfassungsgericht hat meiner Ansicht nach eine kluge und richtige Entscheidung getroffen. Es zwingt einen Verantwortlichen, sich im Konfliktfalle gegen das Gesetz zu stellen und damit ggf. sich selbst (wenn auch nicht physisch) zu opfern, um eine Entscheidung zu treffen, die aus guten Gründen nicht mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen ist. Ich glaube, es ist ähnlich wie beim Folterverbot: selbstverständlich wird ein verantwortungsbewußter Polizist, wenn es darum geht, Menschenleben zu retten, seine Karriere hintanstellen und einen Verdächtigen foltern - wenn er dadurch Menschenleben retten kann. Eine Freigabe von Folter für besondere Ermessensfälle würde jedoch nicht nur die Schwelle tiefer hängen, sondern praktisch sogar ein Foltergebot implizieren, wenn nach vernünftigen Ermessen eine Chance besteht, ein höheres Gut als die Unversehrtheit des Verdächtigten zu verteidigen. Das generelle Recht auf körperliche Unversehrtheit von Verdächtigen ist als Prinzip unserer Rechtsstaatlichkeit jedoch unendlich wichtiger als das Schicksal eines einzelnen Polizeibeamten in einer extremen Ausnahmesituation! Analog ist das gerelle Recht auf Leben von Passagieren in einem verdächtigen Flugzeug wichtiger als das Schicksal eines einzelnen Militärs in einer extremen Ausnahmesituation. Es ist eine gute Entscheidung des BVG, die Abwägung darüber nicht ins Gesetz, sondern in die Hand des verantwortlichen Individuums zu verlagern.
Nochmals mit meinen eigenen Worten: Moralisch kann es für den Einzelnen durchaus geboten sein, zu foltern und zu töten. An den Staat aber müssen in vergleichbaren Fällen strengere Maßstäbe gelegt werden. Das BVG ist also nicht gegen den Abschuss eines derartigen Flugzeugs, aber gegen den vorauseilenden Freispruch des verantwortlichen Politikers.

Aus den vorangegangenen Überlegungen lässt sich sehr gut meine Einschätzung zum vollstreckten Todesurteil gegen Saddam Hussein ableiten: Aus Sicht des irakischen Staates / der irakischen Gesellschaft war sie (juristisch) richtig. Aus unserer Sicht, die eine ethisch-moralische und weder eine juristisch noch politisch verantwortliche ist, war sie falsch. Sie macht seine Opfer nicht wieder lebendig, und ob es mit einem toten Hussein in der Zukunft weniger Opfer im Irak als mit einem lebenden gibt, können wir nicht mit Sicherheit wissen. Im Zweifelsfall muss man immer für das Leben jetzt entscheiden. Aber die Entscheidung ist in jedem Einzelfall neu zu treffen, sie kann keine Gültigkeit für alle Ewigkeit beanspruchen.

Kategorien: Politik, Ethik
rauch - 31. Dezember, 10:06

fragwürdig!

die drei angeführten beispiele sind untauglich, deine position zu untermauern, weil die tötung eines geiselnehmers oder terroristen immer in unmittelbarem zusammenhang mit der gefährdung (des lebens!) anderer (unbeteiligter, unschuldiger) menschen steht. die nürnberger prozesse taugen am wenigsten zur beweisführung: warum ist "sühne" nur durch die vollstreckung der todesstrafe zu erreichen??
und wenn du dich schon auf den so genannten "gesellschaftsvertrag" berufst, dann ist die unterzeichnung der erklärung der menschenrechte durch die vereinten nationen wohl der umfassendste derartige vertrag den wir kennen und akzeptieren. ansonsten müsstest du dich konsequenterweise für die abschaffung der UNO und die rückverlagerung des völkerrechtes auf die ebene der nationalstaaten oder sogar ethnischen einheiten einsetzen. das könnte dann durchaus zur folge haben, dass eventuell in bayern die todesstrafe via "gesellschaftsvertrag" legitimiert ist, in baden-württemberg aber nicht. völlig absurd erscheint deine argumentation auch deshalb, weil damit absolut stringent die genitalverstümmelung von jungen mädchen begründet werden könnte.
bleibt noch die frage zu klären, ob du tatsächlich glaubst, die "irakische regierung" hätte die vollstreckung des todesurteils an saddamm hussein aus "juristisch richtigen gründen" vorgenommen oder ob du, in anbetracht der symbolischen bedeutung für die USA nicht doch in erwägung ziehen könntest, dass ganz andere als "juristische" gründe dafür ausschlaggebend waren....

Köppnick - 31. Dezember, 11:32

Meine Position ist eindeutig:

Ich bin gegen die Todesstrafe, wenn sie zur "Bestrafung" eines bereits begangenen Verbrechens dient. Meine drei Haupteinwände stehen im Text.

Die übrigen Beispiele zur bewussten Tötung von Menschen dienten dazu klarzumachen, dass in anderen Fällen diese Gründe unter Umständen nicht gelten.

Meiner Meinung nach können aber die Hinrichtungen nach den Nürnberger Prozessen und jetzt von Saddam Hussein nicht mit den in den USA, China und Japan verhängten Todesstrafen für "gewöhnliche" Verbrecher verglichen werden.

Ansonsten sehe ich eine Reihe von - hoffentlich ausräumbaren - Missverständnissen: Gesellschaft heißt nicht Nationalstaat, "juristisch richtig" heißt, unter Einhaltung der Gesetzestexte, die im Irak derzeit gelten.

Die Genitalverstümmlung ist ein Beispiel für das ethisch-moralische Dilemma, dem man sich an der Nahtstelle zweier Gesellschaften gegenübersieht: Sie wird i.a. von den Eltern, nahen Verwandten bzw. von deren Beauftragten durchgeführt. In vielen Fällen führt die Nichtdurchführung zum Verstoßen der Mädchen aus ihrer Familie. Welche Lösung schlägst du vor? Alle Kinder ihren Eltern wegnehmen oder eine Zwangschristianisierung, weil das Christentum diese Rituale nicht kennt? By the way: Ich bin Fördermitglied von Amnesty.
Gregor Keuschnig - 2. Januar, 13:05

Ich möchte keinen...

Thread über das Folterverbot eröffnen. Aber der eingeschobene Kommentar macht einen kleinen Denkfehler:

Das generelle Recht auf körperliche Unversehrtheit von Verdächtigen ist als Prinzip unserer Rechtsstaatlichkeit jedoch unendlich wichtiger als das Schicksal eines einzelnen Polizeibeamten in einer extremen Ausnahmesituation!
In dem Metzeler-Fall ging es eben nicht um das Schicksal eines einzelnen Polizeibeamten. Es ging darum, dass die Polizei glaubte, das entführte Kind würde noch leben, und Folter angedroht hat, damit der Entführer das Versteck verrät, da davon ausgegangen werden musste, dass das Opfer qualvoll stirbt. Es ging also um die Möglichkeit, den Entführten noch zu retten.

Auch der nachfolgende Gedanke ist unsinnig:
Analog ist das gerelle Recht auf Leben von Passagieren in einem verdächtigen Flugzeug wichtiger als das Schicksal eines einzelnen Militärs in einer extremen Ausnahmesituation.
Es geht auch hier nicht um das Schicksal des einzelnen Militärs, sondern darum, ob es legitim ist, ein Flugzeug abzuschiessen, welches sich in unmittelbarem Anflug auf ein Gebäude à la 11.09.01 befindet.

Das Schicksal des Militärs steht auch dann nicht zur Debatte, wenn das Gesetz druchgekommen wäre; massgeblich wären die politischen Entscheidungsträger gewesen.

Natürlich kann es in einem freiheitlichen Rechtsstaat kein Gesetz geben, welches Folter irgendwann gestattet. Auch der neuerliche Vorstoss von Schäuble (Luftsicherheitsgesetz), der mit dem Trick eines "Quasi-Kriegszustandes" operiert, ist schädlich und unwürdig. Tatsächlich müssen im Einzelfall die Entscheidungsträger agieren. Es wird immer Grauzonen geben.

Köppnick - 2. Januar, 18:22

ich denke, JB hat schon Recht in diesem Fall. Ich habe das als Kommentar in deinem Blog gerade versucht auszudrücken. Es geht darum, dass der Einzelne in manchen Fällen die moralische Pflicht hat, sich gegen die Einhaltung der Gesetze zu entscheiden und dabei persönliche Nachteile in Kauf zu nehmen. Der Jurist Schäuble versucht gerade mit der Konstruktion eines "Quasi-Verteidigungsfall" Karrierenachteile und juristische Konsequenzen für alle in der Befehlskette Beteiligten zu beseitigen.

Es gibt sogar ein plausibles Argument, das er sich gut schreiben kann: Gibt es eine eindeutige Gesetzeslage, dann fallen notwendige Entscheidungen schneller. Muss jeder Beteiligte erst nachdenken, ob er sich für sein Gewissen und gegen die Gesetze entscheidet, kann es u.U. zu spät sein. Aber meiner Meinung nach ist der durch die von ihm angestrebte Gesetzesänderung angerichtete (moralische) Schaden zu groß - im Vergleich zur Wahrscheinlichkeit, dass der so kodifizierte Ernstfall tatsächlich eintritt. Wir sind nicht im Krieg.
Gregor Keuschnig - 3. Januar, 08:30

Zu...

Schäubles Vorschlag gäbe es viel zu sagen. In "1984" von George Orwell wird der Gesellschaft permanent erläutert, sie lebe im Kriegszustand. Das dient - unter anderem - als Rechtfertigung für die Überwachungsmassnahmen. Die "Hasssendungen", die es im Roman gibt, fehlen in ihrer Impertinenz noch; in kleinen Dosen gibt es sie heute schon...

Ich glaube nicht, dass JB mit der Annahme recht hat, der Entwurf des Luftsicherheitsgesetzes diente primär dazu, dem Schicksal eines einzelnen Militärs eine gewisse Sicherheit zu geben. Wie schon erläutert, wäre der Militär auch nur "Befehlsempfänger" der Politik gewesen.

Für diese Art von Placebo-Gesetzen gibt es drei Gründe: Erstens soll der Bevölkerung suggeriert werden, wir lebten unter dauernder Bedrohung (Hysterisierung). Zweitens wird dann gezeigt: 'Wir tun was!' (Besänftigung der vorher selber erzeugten Hysterisierung). Und drittens wird tatsächlich der Entscheidungsprozess beschleunigt bzw. automatisiert - und bei späteren juristischen Ansprüchen von Angehörigen der abgeschossenen Maschine gehen diese aufgrund der Gesetzeslage leer aus.

Im übrigen stimme ich dem, was Du zur moralischen Pflicht des Einzelnen sagst, zu.
DHK - 3. Januar, 16:04

Utilitaristischer Fehlschluss!

Ein starkes NOPE! meinerseits zu

Aus diesen Gründen kann man aber auch sehr leicht den Fall entnehmen, unter denen die Tötung von Menschen nicht nur denkbar, sondern sogar geboten ist:
Wenn durch den Tod weniger Menschen der Tod vieler Menschen verhindert bzw. ihr Leben merklich verbessert werden kann. Aber auch in diesen Fällen ist ein erheblicher Bias in Richtung Nichttötung geboten, u.a. wegen Punkt 3, der immer vorhandenen Irrtumsmöglichkeit in der Bewertung der Zukunft.


Klassisches Gegenbeispiel: Ein gesunder oder nur leicht kranker Patient liegt (z.B. wegen eines elektiven Eingriffs) im Krankenhaus. Leicht ist der Fall vorstellbar, dass durch Organentnahme von Hornhaut, Herz, Lunge, Niere, Leber etc. sehr vielen Patienten das Leben gerettet oder doch in seiner Qualität merklich gebessert werden kann. Auf Kosten des unfreiwilligen "Spenders", versteht sich. Selbst wenn hierzu keinerlei irrtumsvorbehalt betrachtet werden muss, ist hier die Tötung des Einzelnen nicht nur nicht geboten, sondern verboten.
In Parenthese: Just diese Überlegung liegt dem verfassungsmäßigen Verbot Menschenleben gegeneinander abzuwägen zugrunde, das zur Kassierung des Luftsicherheitsgesetzes führte.

Also ganz so einfach ist das mit dem Tötungsgebot leider nicht.

Köppnick - 3. Januar, 18:00

An ein solches Beispiel hatte ich nicht gedacht. Implizite Voraussetzungen für meine Überlegungen waren:
  • Der Betreffende hat sich bereits schuldig gemacht (in derselben oder einer größeren Weise, als es ihm jetzt selbst droht). Ihm war das Verbotene bewusst und er hatte eine Wahl.
  • Durch meine Handlung verhindere oder minimiere ich weiteren Schaden bei anderen.
Dein Beispiel berücksichtigt nur den zweiten Aspekt.

Dein Beispiel ist mehr in der Richtung einer Studie zu sehen, die vor einiger Zeit zu lesen war. Wenn ich mich richtig erinnere, sollte im Beispiel 1 eine Weiche umgelegt werden, wobei je nach Weichenstellung mehr oder weniger Menschen zu Schaden kommen, und in Beispiel 2 eine Person auf die Schienen gestoßen werden, um Schaden von einer größeren Menge Menschen abzuwenden. Die meisten wären zu 1 bereit, zu 2 nicht. Dein Beispiel ist sogar noch extremer als Fall 2, weil aus deinem Text nicht klar hervorgeht, dass die Patienten ohne Transplantate sterben müssen, während es für den "Spender" als sicher angenommen wird.
Köppnick - 3. Januar, 18:39

Güterabwägungen, allerdings etwas anders als in deinem Fall, sind meines Wissens im Gesundheitswesen alltägliche Praxis. Weil die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt sind, findet man:
  • Eine sehr teure Behandlung wird einem Patienten verweigert, um einer größeren Anzahl eine weniger aufwändige zu gewähren.
  • Bei gleichen Erfolgschancen (zum Beispiel in der Krebstherapie) wird bei einer jungen Mutter mehr versucht als bei einem älteren Mann.
Vielleicht wird man das nirgendwo als Gesetz aufgeschrieben finden, es ist aber stillschweigende Praxis.
DHK - 3. Januar, 20:56

Immer größer werden die Probleme... (die zweite)

@Köppnik

An ein solches Beispiel hatte ich nicht gedacht. Implizite Voraussetzungen für meine Überlegungen waren:

* Der Betreffende hat sich bereits schuldig gemacht (in derselben oder einer größeren Weise, als es ihm jetzt selbst droht). Ihm war das Verbotene bewusst und er hatte eine Wahl.
* Durch meine Handlung verhindere oder minimiere ich weiteren Schaden bei anderen.


Ja, so ist das mit ethischen Argumenten: Immer schleichen sich verborgene Annahmen ein. Aber ich modifiziere mein Beispiel gerne um Deine Annahmen:

Wir haben zwei (zweifelsfrei überführte und geständige Mörder). Bei dem einen sind Herz, Leber, Lunge, Niere etc. noch zu gebrauchen, der andere hat eine Stoffwechselkrankheit, die zwar nicht tödlich ist, aber leider jegliche Transplantation medizinisch ausschließt (das Transplantat würde abgestoßen).

Sofern Du keine weiteren Annahmen einführst, müsste der erste Mörder zum Tode verurteilt werden, der zweite nicht.

Das kannst Du eigentlich kaum wollen, oder?

Bitte also um weitere implizite Annahmen...
DHK - 3. Januar, 21:05

Triage

Güterabwägungen, allerdings etwas anders als in deinem Fall, sind meines Wissens im Gesundheitswesen alltägliche Praxis. Weil die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt sind, findet man:

* Eine sehr teure Behandlung wird einem Patienten verweigert, um einer größeren Anzahl eine weniger aufwändige zu gewähren.
* Bei gleichen Erfolgschancen (zum Beispiel in der Krebstherapie) wird bei einer jungen Mutter mehr versucht als bei einem älteren Mann.

Vielleicht wird man das nirgendwo als Gesetz aufgeschrieben finden, es ist aber stillschweigende Praxis.


Korrekt, hier finden Güterabwägungen statt. In der Medizin nennt man das erstere "Triage".
Und wer trifft diese Güterabwägungen? Personen, die in der Regel
- weder die Kosten der Behandlungsalternativen quantifizieren können, noch
- die Erfolgswahrscheinlichkeiten einigermaßen abschätzen können (oft ja ein simpler Bayes), und die auch nicht
- die Verfügbarkeit der Güter kennen (kein intensivmedizinisch tätiger Arzt weiß im Oktober wieviel teure Therapien der Methode XYZ sich das Krankenhaus im Jahr noch leisten darf.

Darüber hinaus sind diese Leute (=Ärzte) noch ihrem eigenem Wertesystem verpflichtet, einer berufständischen Ethik (s. Hippokrates), dem Wertesystem des Patienten und seiner Angehörigen. Das KANN ja nicht klappen.
Aber willst Du sagen, dass dieser Zustand ein befriedigender ist und als Vorbild genommen werden sollte? Oder auch nur, dass wir damit ja stillschweigend leben und somit andere Güterabwägungen in jedem Falle in Kauf nehmen müssen?
Scheint mir problematisch.

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